Mit 01.03.2024 traten in Wien weitreichende Änderungen bei der Gewährung von Wohnbeihilfe und Mietbeihilfe im Rahmen der Mindestsicherung in Kraft, bezeichnet als Mietbeihilfe Neu & Wohnbeihilfe Neu. Aktuell gibt es leider noch viele Unklarheiten in der Umsetzung der neuen Regelungen, die sich erst in den ersten Monaten des Gesetzesvollzugs klären werden.
1. NEU ist, dass es mit den neuen Gesetzen zu einer strikten Trennung zwischen Anspruch auf Mietbeihilfe aus der Mindestsicherung und der Wohnbeihilfe kommt. Es ist künftig also nicht mehr möglich, Wohnbeihilfe und Mietbeihilfe gleichzeitig zu beziehen. Aufrechte rechtskräftige Bescheide verlieren dabei aber NICHT automatisch ihre Gültigkeit: für die Übergangsphase können beide Leistungen weiter nebeneinander bestehen. Änderungsmeldungen können aber zur Einstellung führen!
Wenn Ihr Einkommen unter dem festgesetzten Mindeststandard der Mindestsicherung liegt oder Sie Wiener Mindestsicherung beziehen, dann können Sie Mindestsicherung inklusive Mietbeihilfe Neu (MA40) beantragen bzw. erhalten. Wenn Ihr Einkommen zumindest dem Mindeststandard der jeweiligen Haushaltsgröße entspricht, können Sie ab sofort Wohnbeihilfe Neu (MA50) beantragen.
Die wichtigsten Mindeststandards:
- Mindeststandard 1 Person: 1.155,84 Euro netto pro Monat
- Haushalt mit 2 Personen in Ehe- oder Lebensgemeinschaft 1.618,18 Euro pro Monat
- Für jedes minderjährige Kind zusätzlich 312,08 Euro pro Monat
2. NEU ist eine deutliche Anhebung der Mietbeihilfeobergrenzen, was zu einem höheren Bezug der Mietbeihilfe Neu führt. Die Erhöhung erfolgt bei aufrechten Bescheiden automatisch und wird im Rahmen von wiederkehrenden Leistungsüberprüfungen rückwirkend gewährt.
3. NEU ist auch das Berechnungsmodell der Wohnbeihilfe Neu: es soll dadurch durchschnittlich ebenfalls zu einer Erhöhung des Bezuges kommen. Hier gibt es keine automatische Erhöhung – es muss entweder eine berechnungsrelevante Änderung bekanntgegeben oder ein neuer Antrag gestellt werden.
Wichtig:
- Auch Personen, deren Einkommen zwar unter den Mindeststandards liegt, die aber aufgrund von Vermögen oder Selbständigkeit keine Mindestsicherung erhalten, können trotz des zu geringen Einkommens Wohnbeihilfe erhalten.
- Personen, deren Einkommen die Mindeststandards erreicht (vor allem auch Pensionisten mit Ausgleichszulage und darüber), die bisher (nur) Mietbeihilfe beziehen, sollen rasch einen Antrag auf Wohnbeihilfe einbringen.
Achtung: Wenn neben Paaren, bzw. Eltern und minderjährigen Kindern, auch andere Personen in einer gemeinsamen Wohnung wohnen (volljährige Kinder, sonstige Verwandte), kann die Beurteilung der Zuständigkeit komplizierter sein. Und: Neben dem Einkommen, müssen für die Gewährung von Wohnbeihilfe und Mindestsicherung mit Mietbeihilfe auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt werden.
Bei Fragen, für nähere Informationen oder für Unterstützung bei der Beantragung können Sie sich sehr gerne an die Sozialberatung von ESRA wenden.
Links:
- https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/wohnbaufoerderung/unterstuetzung/wohnbeihilfe-antrag.html
- https://www.wien.gv.at/amtshelfer/gesundheit/gesundheitsrecht/sozialhilfe/mindestsicherung.html
Zur Veranschaulichung zwei Beispiele:
- Eine alleinstehende Pensionistin mit Ausgleichszulage erhält monatlich 1.155,84 € Euro von der Pensionsversicherungsanstalt – dieser Betrag entspricht genau dem Mindeststandard für alleinerstehende Personen. Die hier in Frage kommende Wohnleistung wäre damit die Wohnbeihilfe Neu.
Bisher wurde in dieser Situation meist Mietbeihilfe bezogen; nun muss Wohnbeihilfe Neu beantragt werden!
- Eine arbeitslose Person erhält Arbeitslosengeld in Höhe von 900€ vom AMS. Hier könnte ein Antrag auf Mindestsicherung als Ergänzungsleistung zum Arbeitslosengeld und damit auch ein Antrag auf Mietbeihilfe Neu gestellt werden.