ESRA ist das Psychosoziale Gesundheitszentrum und Partnerorganisation der IKG Wien.

Das ESRA-Team Soziale Arbeit informiert zu Steuerrechtlichen Vorteilen für Familien

Wichtig: Beantragen nicht vergessen! Im Zuge unserer Beratungen zur finanziellen Situation stellen wir immer wieder fest, dass steuerrechtliche Vorteile für Familien nicht oder nicht umfassend ausgeschöpft werden. Österreich bietet eine Reihe von steuerrechtlichen Entlastungen für Familien. Manche davon sind eine Negativsteuer: Das heißt, dass man diese Gutschriften vom Finanzamt auch bekommen kann, wenn man keine Lohn- bzw. Einkommenssteuer bezahlt (weil man unter der Steuergrenze verdient oder gar kein Erwerbseinkommen hat).

Deshalb möchten wir hier einige besonders wesentliche Möglichkeiten überblicksartig darstellen. Die Anträge dafür im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung sind bis zu 5 Jahre rückwirkend möglich:

FAMILIENBONUS plus ist eine steuerliche Entlastung. Damit wird die grundsätzlich bestehende Lohn-/Einkommenssteuerlast reduziert. Voraussetzung ist, dass für die Kinder Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus plus kann zwischen den Eltern nach bestimmten Kriterien geteilt werden. Die Beurteilung, welche Variante die Steuerlast am besten reduziert, kann im Einzelfall herausfordernd sein. Der Familienbonus plus beträgt für minderjährige Kinder bis zu 2.000 Euro pro Jahr; für volljährige Kinder 700 Euro pro Jahr. Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/familienbonus-plus.html
Für Arbeitnehmer*innen bietet die Arbeiterkammer telefonische Beratung (TelNr.: 01 50165 1207) oder die Möglichkeit der Online-Beratung im Rahmen der Steuerspartage https://wien.arbeiterkammer.at/steuerspartage.

KINDERMEHRBETRAG: Wenn Sie mit Ihrer Erwerbstätigkeit so wenig verdienen, dass Sie keine oder nur eine sehr geringe Lohn- oder Einkommenssteuer zahlen, wirkt sich der Familienbonus Plus nicht aus, da dieser nur die an sich bestehende Steuerbelastung reduziert. In diesen Fällen können Sie Kindermehrbetrag als Negativsteuer ausbezahlt bekommen. Voraussetzung ist aktuell, dass Sie an zumindest 30 Tagen über steuerpflichtige Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit verfügt haben. Zusätzliche Voraussetzung ist der Bezug des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages, oder dass der/die Partner*in auch nur so wenig verdient, dass der Familienbonus plus weniger wäre als der Kindermehrbetrag. Erfüllen beide Partner*innen die Voraussetzungen, steht der Kindermehrbetrag dem/der Bezieher*in der Familienbeihilfe zu. Der Kindermehrbetrag beträgt aktuell bis zu 700 Euro pro Kind.

ALLEINVERDIENER- ODER ALLEINERZIEHER-ABSETZBETRAG:

Alleinverdiener*in bedeutet:

Alleinerzieher*innen bedeutet:

  • Sie leben im relevanten Kalenderjahr mehr als 6 Monate nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft
  • Bezug der Familienbeihilfe für mehr als 6 Monate im relevanten Kalenderjahr

WICHTIG: Die Absetzbeträge stehen auch dann zu, wenn Sie Ihr Einkommen nicht über eine Erwerbstätigkeit selbst verdienen, sondern lediglich Transferleistungen erhalten (Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld…). 2025 erhalten Sie für 1 Kind 601 Euro, für 2 Kinder 813 Euro, und für jedes weitere Kind mit Familienbeihilfe 268 Euro.

MEHRKINDZUSCHLAG: Dieser beträgt 24,40 Euro pro Kind ab dem 3. Kind. Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe für zumindest 3 Kinder und ein zu versteuerndes Familieneinkommen im vorhergehenden Kalenderjahr von max. 55.000 Euro. Details finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/familie_und_partnerschaft/familienbeihilfe/Seite.080713

  • KINDERZUSCHLAG nach §104 ESTG – neu seit Juli 2025: Den Kinderzuschlag erhalten Sie automatisch mit der Familienbeihilfe, wenn
  • Ihnen der Alleinverdiener oder Alleinerzieherabsetzbetrag zuerkannt wurde
    UND
  • steuerpflichtige Einkünfte des/r Alleinverdiener*in/Alleinerzieher*in gem. § 2 Abs 3 Z 1-4 EST vorliegen (Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit oder nicht-selbständige Arbeit, gilt auch, wenn Sie tatsächlich keine Steuerlast haben)
  • Bezug von Familienbeihilfe (kann auch Partner*in beziehen)
  • Einkommensgrenze 2025: 25.725 Euro

Der Kinderzuschlag wird nach dem Einkommensteuerbescheid bzw. der Arbeitnehmerveranlagung des Vorjahres beurteilt und dann jeweils von Juli des laufenden Kalenderjahres bis Juni des Folgejahres automatisch zuerkannt und mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Er beträgt 60 Euro pro Kind unter 18J. Für eine Weitergewährung ist dann wieder der neue Steuerbescheid des jeweiligen Vorjahres und wieder das Erfüllen dieser Voraussetzungen notwendig. Siehe: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/finanzielle-entlastung-von-familien/familiensteuerentlastung/kinderzuschlag.html

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