ESRA ist das Psychosoziale Gesundheitszentrum und Partnerorganisation der IKG Wien.

ESRA informiert: Neu: Arbeitslosenversicherung für mehrfach geringfügig Beschäftigte

Achtung: Seit 01.04.2024 unterliegen auch mehrfache geringfügige Beschäftigungen der Arbeitslosenversicherung, wenn das Entgelt aus den Beschäftigungen in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (grundsätzlich 518,44 Euro für 2024). Bis dahin lösten mehrfach geringfügige Beschäftigungen, die die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, nur eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aus.

Die Pflichtversicherung beginnt bei mehreren (mindestens zwei) geringfügigen Beschäftigungen, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, rückwirkend mit dem Tag, an dem erstmals im Kalendermonat eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde und endet frühestens mit dem Monatsletzten.

Diese Neuregelung hat in der Praxis mehrere wichtige Folgen. Hier die wichtigsten:

  • Zeiten von mehrfachen geringfügigen Beschäftigungen, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und eine Pflichtversicherung auslösen, zählen für die Anwartschaft (notwendige Versicherungszeit) für das Arbeitslosengeld.
  • Personen, die innerhalb eines Monats mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben und damit in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, gelten nicht als arbeitslos und haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da die Pflichtversicherung ab dem ersten Tag der Beschäftigung eintritt und bis zum Monatsletzten besteht, hat man für den gesamten Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Beispiel: Herr A hat eine geringfügige Beschäftigung vom 04. bis 07.06.24 und eine weitere Beschäftigung vom 22. bis 27.06.24. Vom 08. bis 21.06. arbeitet Herr A gar nicht. Das Entgelt aus beiden Beschäftigungen überschreitet im Juni zusammen die Geringfügigkeitsgrenze. FOLGE: Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 4. bis 30.6, also auch für die Tage ohne Beschäftigung nicht. Bereits bezogenes Arbeitslosengeld muss zurückgezahlt werden!

  • Werden zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen parallel ausgeübt, deren Entgelt in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld derzeit voraus, dass alle Beschäftigungen aufgegeben werden. Grundsätzlich gilt nämlich jemand dann nicht als arbeitslos, wenn er unmittelbar von einer vollversicherten Beschäftigung auf eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber wechselt. Arbeitslosigkeit besteht in solchen Fällen nur dann, wenn zwischen der vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung zumindest ein voller Monat liegt.

Beispiel: Herr A hat eine laufende geringfügige Beschäftigung, die er bereits seit 1.1.24 ausübt. Zusätzlich bezieht er Arbeitslosengeld vom AMS. Im Mai 2024 erhält er das Angebot für einen befreundeten Unternehmer eine Woche als Aushilfe geringfügig zu arbeiten. Er beginnt die Tätigkeit mit 04.05.24 und beendet diese mit 11.05.24. Die Summe aus beiden Gehältern übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze. Mit 04.05.24 tritt Vollversicherung ein, diese endet erst mit dem Monatsende, also mit dem 31.05.24. Das Arbeitslosengeld, dass Herr A neben seiner geringfügigen Beschäftigung bezogen hat, steht ab dem 04.05.24 nicht mehr zu, da er im Mai vollversichert ist. Ab Juni besteht aber laut derzeitiger Auslegung des Gesetzes auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da Herr A beim selben Arbeitgeber von einer vollversicherten Tätigkeit auf eine geringfügige Beschäftigung wechselt.

Wenn Sie im Bezug von Arbeitslosengeld sind bzw. beim AMS als arbeitslos gemeldet sind, ist es wichtig, die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen bzw. das Entgelt umgehend zu melden. Es kann viele Monate dauern, bis die Vollversicherung rückwirkend im System aufscheint. Zu viel bezogenes Arbeitslosengeld muss dann zurückgezahlt werden.

Wenn Sie Fragen dazu haben und Beratung benötigen, steht Ihnen unser Team der Sozialen Arbeit zur Verfügung. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin: 01-214 90 14.

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