Achtung: Mit 01.01.2026 treten gesetzliche Änderungen für geringfügigen Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Kraft. Die Nebentätigkeit wird nur mehr in klar geregelten Ausnahmefällen möglich sein: entweder zeitlich befristet oder auch unbegrenzt für die Dauer der Langzeitarbeitslosigkeit. Das betrifft sowohl geringfügige Beschäftigungen als auch selbständige Tätigkeiten.
Für wen keine Ausnahme gilt, der verliert rückwirkend mit 01.01.2026 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wenn die Beschäftigung länger als bis zum 31.01.2026 ausgeübt wird/aufrecht ist!
In folgenden Fällen ist eine geringfügige Beschäftigung weiterhin bzw. künftig möglich:
- Langzeitarbeitslose, die vorher bereits 365 Tage ohne längere Unterbrechungen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, können für einen begrenzten Zeitraum von 26 Wochen einer geringfügigen Arbeit nachgehen.
Ab 1.1.2026 darf in diesem Fall eine bestehende Beschäftigung bis zum 01.07.2026 fortgeführt werden. Danach verliert man bei Weiterbeschäftigung die Leistungen vom AMS.
- Ältere Langzeitarbeitslose und Langzeitarbeitslose mit Behinderung, die vorher bereits 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben UND über 50 oder erheblich behindert sind (50% laut Bescheid des Sozialministeriumservice), können eine geringfügige Arbeit antreten und ausüben. Wer bereits 50 Jahre alt ist oder bis 01.07.2026 50 Jahre wird und langzeitarbeitslos ist, kann die geringfügige Tätigkeit weiter ausüben.
- Geringfügige Nebentätigkeit vor Arbeitslosigkeit: Die geringfügige Tätigkeit wurde parallel zu einer pflichtversicherten Tätigkeit ausgeübt: beide Tätigkeiten müssen für zumindest 26 Woche lückenlos nebeneinander ausgeübt worden sein. Wenn das der Fall ist, darf die bestehende geringfügige Tätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit weitergeführt werden.
- Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach langer Krankheit: Vor Beginn der geringfügigen Tätigkeit lag eine lange Krankheit oder Berufsunfähigkeit von zumindest 52 Wochen vor und es wurde Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bezogen: Es kann in diesem Fall eine geringfügige Beschäftigung für einen Zeitraum von bis zu 26 Wochen aufgenommen werden. Wer am 01.01.2026 bereits eine Beschäftigung ausübt, kann diese in solchen Fällen maximal bis zum 01.07.2026 fortführen, ohne die Leistungsansprüche zu verlieren.
ACHTUNG: Die 26 Wochen- Beschäftigungsfrist steht nur einmal pro Anwartschaft zu . Die Frist für die zulässige Beschäftigung beginnt mit der Aufnahme der ersten Beschäftigung zu laufen und endet fix nach 26 Wochen (am 182. Tag), unabhängig davon ob die Beschäftigung im 26-Wochen-Zeitraum durchgehend oder auch nur tageweise ausgeübt wurde. Wenn die Beschäftigung früher beendet wurde, darf ab dem 183. Tag also trotzdem keine weitere Beschäftigung aufgenommen werden.
EMPFEHLUNG: Da die Aufnahme oder Fortsetzung einer geringfügigen Tätigkeit ohne anwendbare Ausnahme weitreichende Folgen für Sie haben kann, klären Sie die Zulässigkeit rechtzeitig mit dem zuständigen AMS. Wir können hier nur die Grundsätze aufzeigen, im Einzelfall sind zusätzliche Details zu beachten!
Sollte Sie darüber hinaus offene Fragen haben oder Unterstützung bei der Klärung benötigen, wenden Sie sich gerne an die Sozialberatung von ESRA – wir sind für Sie da!
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/arbeitslos-geringfuegig-beschaeftigt